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  Muslimfeder
  Zeitehe
 
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Alles Lob gebührt Allah dem Herrn aller Welten
Und Allahs Segen und Frieden seien auf unserem Meister Muhammad und auf seiner gütigen und reinen Familie
Sowie auf seinen gütigen auserwählten Gefährten und auf allen Propheten und Gesandten seit Adam und bis zum Tag der Auferstehung.
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2. Zeitehe - Mut'a

Die Zeitehe bzw. Genussehe (das Wort "mut'a" bedeutet Genuss) ist eine Form der im Islam erlaubten Ehe, bei der die Dauer der Ehe von vornherein abgesprochen und festgelegt wird. Diese kann nach verschiedenen Rechtsgelehrten zwischen einer Stunde und 99 Jahren - also unbegrenzt, aber nur für das Diesseits - betragen. Die Wartezeit nach Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Ableben des Ehemannes gilt auch bei dieser Form, wie auch die Brautgabe und viele andere Regeln der zeitlich unbegrenzten Ehe. Im Gegensatz zu der unbegrenzten Ehe können aber bei der Zeitehe Beschränkungsvereinbarungen getroffen werden, die bei der zeitlosen Ehe nicht zulässig sind. So kann z.B. eine nur eingeschränkte Sexualität vereinbart werden und vieles andere mehr. Daher wird diese Form der Ehe auch oft wie z.B. eine "Verlobung" durchgeführt. Während diese Form der Ehe in der Schia erlaubt ist, wird sie bei Sunniten verboten. Weiterer Unterschied ist, dass ein Schiit eine Nichtmuslima nur in Zeitehe ehelichen darf, wohingegen ein Sunnit sie zeitlos ehelicht. [1]
2.1. Der Vertrag


Bei der Form der Eheschließung für eine Zeitehe muss mindestens die Zeitdauer als auch die Brautgabe vertraglich festlegt werden. Zusätzlich zu den im Ehevertrag für die permanente Ehe möglichen Sondervereinbarungen, kann bei der Zeitehe auch eine Einschränkung der Sexualität vereinbart werden.

Nach der Festlegung der Einzelheiten sagt die Frau idealerweise in arabischer Sprache:
 
"zawwadschtuka nafsii fii muddatil ma´luma ´ala ´l mahril ma´lum."(Ich gebe mich dir zur Ehe für die festgesetzte Zeitdauer für die festgesetzte Brautgabe)

Der Mann antwortet dann: "qabiltu" (Ich habe akzeptiert)

Damit sind beide verheiratet! [2]

2.3. Beweise aus Quran und Sunnah

Laut unseren shiitischen Gelehrten besteht heute Einigkeit darüber, dass mit dem folgenden Vers die Zeitehe von Allah dem Erhabenen erlaubt wurde:

"...Und was ihr genossen (Istamta'tum) habt gemäß Vereinbarung, gebt ihnen ihre Brautgabe als Vorschrift. Und es ist keine Sünde, wenn ihr über die Vereinbarung hinaus miteinander eine Übereinkunft trefft, nach Erfüllung der Vorschrift. Seht, Allah ist Allwissend und Allweise." [3] Abgesehen von diesem Vers im Quran beziehen sich die Gelehrten natürlich auch auf Überlieferungen, welche selbst in sunnitischen Hadith-Sammlungen vorhanden sind. Demnach war es Ummar der ein Verbot für die Zeitehe ausrief und nicht der Prophet (s.). Im folgenden einige Überlieferungen:

"Sahih" von Tirmidhi überliefert: "Jemand fragte Abdullah Ibn Umar über die Zeitehe der Pilgerfahrt und er antwortete: Sie ist erlaubt [halal]. Daraufhin fragte man ihn: 'Dein Vater verbot sie'. Er sagte: 'Glaubst du, dass mein Vater verbieten kann, was der Prophet erlaubte? Soll Ich dem folgen, was mein Vater sagte oder dem, was der Prophet anordnete?' Der Mann antwortete: 'Natürlich dem, was der Prophet anordnete.'" [4]

Urwah ibn Zubair überliefert, dass Chulah bint Hakim zu Umar Ibn al-Chattab kam und sagte: "Rabiah ibn Umayyah praktizierte die Zeitehe mit einer Frau und die Frau wurde schwanger durch ihn. Umar wurde zornig und sagte: 'Hätte ich das Verbot zu der Zeitehe früher als jetzt verhängt, so würde ich ihn steinigen lassen.'" [5] Des weiteren berichtet Dschabir ibn Abdullah: "Wir schlossen Vereinbarungen über "Zeitehen" ab für eine Handvoll Datteln oder Getreide zu Zeiten des Propheten (s.) und zu Zeiten Abu Bakrs, bis Umar uns dies verbot wegen Amr Ibn Huraith" [6]

"Jemand fragte Abdullah Ibn Umar über die Zeitehe der Pilgerfahrt und er antwortete: Sie ist erlaubt [halal]. Daraufhin fragte man ihn: 'Dein Vater verbot sie'. Er sagte: 'Glaubst du, dass mein Vater verbieten kann, was der Prophet erlaubte? Soll Ich dem folgen, was mein Vater sagte oder dem, was der Prophet anordnete?' Der Mann antwortete: 'Natürlich dem, was der Prophet anordnete.'" [7] Umar sagte: Zwei Arten der Zeitehe waren (legal) zur Zeit des Propheten und Ich verbiete sie beide, und Ich bestrafe jene, die sie begehen. Dies sind : Zeitehe der Pilgerfahrt und die allgemeine Zeitehe". [8]

2.4. Fatawaat

Fragen:
  1. Ist es möglich den Satz, womit die Zeitehe geschlossen wird, in deutscher Sprache zu sagen, wenn man ihn nicht auf Arabisch sagen kann?
  2. Brauche ich die Genehmigung des Vaters, wenn das Mädchen zur Ahlulkitab gehört?
  3. Kann ich die Brautgabe nachreichen, wenn ich zur Zeit nicht das Geld habe?
  4. Ist es ok, wenn wir als Brautgabe ausmachen, dass ich für die Frau z.B. die Fatiha rezitiere?
  5. Können Sie mir ein Beispiel für einen Zeitehe-Vertrag geben?
Imam Khamene'i

Fatwa Nr.: 46772e

Antworten:
  1. Sofern der Vertrag nicht richtig in arabischer Sprache abgeschlossen werden kann, gibt es keine Bedenken, dies in Deutscher Sprache zu machen
  2. Die Heirat eines jungfräulichen Mädchens, sollte aus verpflichtender Vorsichtsmaßnahme, mit Einverständnis ihres Vaters, oder Großvaters väterlicherseits erfolgen.
  3. Es beruht auf die gegenseitige Abmachung.
  4. Dies reicht nicht aus.
  5. Wenn der Mann und die Frau selbst den Zeitehe-Vertrag rezitieren wollen, so sollte die Frau, nach dem sie sich beide auf die Zeitdauer und mahr (Brautgabe) geeinigt haben folgendes sagen:
"Ich gebe mich dir zur Ehe für die festgesetzte Brautgabe (hier erwähnen) und für die festgesetzte Zeitdauer (hier erwähnen)"

Dann sagt der Mann: "Ich habe akzeptiert"

Wenn sie den Auftrag anderen Personen geben wollen, um dies für sie zu machen, so sagt die beauftragte Frau zuerst dem beauftragten Mann:

"Ich verheirate meinen Repräsentanten mit deinem Repräsentanten für die festgesetzte Brautgabe (hier erwähnen) und für die festgesetzte Zeitdauer (hier erwähnen)."

Dann sagt der beauftragte Mann daraufhin: Ich stimme der Beauftragung auf diese Weise zu.

Ayatollah Fadlallah:

Antworten:
  1. Es ist erlaubt(dies auf Deutsch zu sagen), wenn die Bedeutung mit dem Inhalt des Ehevertrags identisch ist.
  2. Wenn sie noch nicht reif ist, so benötigt sie die Erlaubnis ihres Walis (Vormund).
  3. Der Ehefrau gebührt durch den Ehevertrag die Brautgabe, und wenn sie damit einverstanden ist, die Zahlung zu verschieben, so gibt es kein Problem. Und aufjedenfall hat es keinen negativen Einfluss auf die Gültigkeit des Vertrags, wenn die Brautgabe und die Zeitdauer erwähnt wird.
  4. Dies reicht nicht aus, es darf nur Geld oder ehrlicher Gewinn sein
Ayatollah Sistani:

Antworten:
  1. Für eine Person, welche die Heiratsformel nicht auf Arabisch aufsagen kann, ist es erlaubt, dies in einer Sprache aufzusagen, welche die Bedeutung (des Ehevertrags) beibehalten würde, selbst wenn er jemanden dafür beauftragen könnte, dies auf Arabisch zu sagen.
  2. Bei der Heirat ist es notwendig, dass eine jungfräuliche Frau, egal ob Muslima oder von der Ahlul Kitaab, die Einwilligung ihres Vaters, oder Großvaters väterlicherseits einholt, wenn sie nicht eigenständig ist. Allerdings ist es aus verpflichtender Vorsichtsmaßnahme verpflichtend, das Einverständnis einzuholen, auch wenn sie eigenständig ist.
  3. Es gibt kein Problem hierbei
  4. Es gibt kein Problem hierbei
  5. Die Heiratsformel lautet wie folgt: Die Frau sagt zum Mann: "Zawwaj-tuka nafsi bi mahrin qadruhu (x) li muddati
    (x) - Ich gebe mich dir zur Ehe für die Brautgabe von (x) für die Zeitdauer von (x).". Der Mann antwortet dann: "Qabiltut tazweej - Ich akzeptiere die Heirat." (Für das x wird die festgesetzte Brautgabe und die festgesetzte Zeitdauer angegeben."
____________________________________

Quellen:
[1] http://www.eslam.de/begriffe/z/zeitehe.htm
[2] http://www.eslam.de/begriffe/z/zeitehe.htm
[3] Heiliger Qur'an 4:24[4] Sahih al-Tirmidhi, Band 1,Seite 157 - Tafsir al-Qurtubi, Band 2, Seite 365[5] Al-Muwatta' von Malik Ibn Anas, unter der Überschrift Zeitehe - Kitab al-Am, von al-Shafi'i[6] Sahih Muslim Überlieferung 3249 im Abschnitt über die Zeitehe (Bab Nikah al-Mut'a).[7] Sahih al-Tirmidhi, Band 1,Seite 157 - Tafsir al-Qurtubi, Band 2, Seite 365[8] Tafsir al-Kabir, al-Fachr al-Radhi, - Musnad Ahmad Ibn Hanbal, Band 1, Seite 52
 
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